Wie viel verdient eine Landtagsabgeordnete?
Transparenz ist eine der zentralen Forderungen von uns GRÜNEN, nicht nur in Bezug auf die Gesetzgebung, auf Verwaltungsakte oder in der Energiepolitik, sie ist mir auch ein persönliches Anliegen, gerade wenn es um meine Einnahmen als Ihre Landtagsabgeordnete geht.
Landtagsmandat/Entschädigung bzw. Diäten
Laut Artikel 5 (1) des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) haben alle Landtagsabgeordneten Anspruch auf eine Entschädigung von zur Zeit 9.215 Euro (ab 01.07.2023), welche monatlich gezahlt wird. Bis 01.07.2023 betrug diese Entschädigung 8.886 Euro monatlich. Gemäß Art. 5 Abs. 4 BayAbgG vermindert sich der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentschädigung in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen um ein Dreihundertfünfundsechzigstel.
Die Entschädigung unterliegt natürlich nach § 22 Nr. 4 Einkommensteuergesetz der Steuerpflicht.
Es gibt keine Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.
Anpassung der Entschädigung bzw. Diäten
Diese Entschädigung wird nach Artikel 5 (3) BayAbgG jeweils zum 01. Juli eines jeden Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung in Bayern angepasst. Die Maßzahl für diese Anpassung setzt sich in der folgenden komplexen Form aus den Entwicklungen der jeweiligen Bezüge und Gehälter zusammen:
- zu 87,2 % aus dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich;
- zu 6,2% aus dem Monatsentgelt eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für das Tarifgebiet West im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der höchsten Stufe;
- zu 6,6 % aus den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe
Folglich könnte es auch zu einer negativen Anpassung kommen. Die auf diese komplexe Weise errechnete Anpassung wird vom Landesamt für Statistik ermittelt und muss der Landtagspräsidentin im März eines jeden Jahres mitgeteilt werden. Daraufhin ist diese verpflichtet den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Zuletzt geschah dies turnusgemäß in der Ausgabe 9/2023 vom 24. April 2023 auf Seite 200. Die sogenannte Einkommensentwicklungsrate betrug in Bayern für den Zeitraum Juli 2021 bis Juli 2022 3,7 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2023 um diesen Anteil von 8.886 auf 9.215 Euro monatlich.
Die Kennzahlen der Vorjahre lauten:
2022: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2020 bis Juli 2021 = 4,3 %. Folglich stieg die Entschädigung zum 01.07.2022 um diesen Anteil von 8.519 auf 8.886 Euro monatlich.
2021: Einkommensentwicklungsrate Bayern für den Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 = -1,6 %. Folglich sank die Entschädigung zum 01.07.2021 um diesen Anteil von 8.657 auf 8.519 Euro monatlich.
Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn auch Gesunde und Gutverdiener dieser angehören, auch wenn sie es auf Grund der Höhe ihres Einkommens nicht müssten. Deshalb bin ich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierfür muss ich den Höchstbetrag meiner gesetzlichen Krankenversicherung von monatlich 858,18 Euro von meinen Diäten entrichten. Dabei erhalte ich einen Zuschuss von 50 % vom Landtagsamt, aktuell 429,09 Euro monatlich.
Die Kostenpauschale
Für meine mandatsbedingten Aufwendungen erhalte ich eine steuerfreie Kostenpauschale nach Art. 6 Abs. 2 BayAbgG von 3.984 Euro (seit 01.07.2022). Diese Pauschale verwende ich für:
- Büromaterialien und Portokosten meines Büros im Landtag. Miete fällt hier nicht an.
- Büroausstattung und Büromaterial in meiner Weidener Privatwohnung.
- Informationsveranstaltungen über meine parlamentarische Arbeit (Druckkosten, Raumieten, Anzeigen u.a.)
- Zeitungen, Bücher, Informationsbriefe u.ä.
- mandatsbedingte Fahrt- und Reisekosten (außer Bahn innerhalb Bayerns und ÖPNV in München) und Hotelkosten. Darunter fallen auch Taxifahrten oder Mietwägen, die ich in Anspruch nehmen muss, wenn das Angebot im ÖPNV an seine Grenzen stößt.
Wenn mich Lobbyvertreter*innen um ein persönliches Gespräch oder Mittagessen bitten, übernehme ich die Rechnung und lade den*die Vertreter*in aus Mitteln der Kostenpauschale ein.
Mandatsbedingte Kosten, die darüber hinausgehen, bleiben unberücksichtigt und können auch nicht von der Steuer abgesetzt werden, denn für Landtagsabgeordnete gibt es keine „Werbungskosten“ (§ 22 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Anpassung der Kostenpauschale
Auch die Kostenpauschale wird jährlich, zum gleichen Zeitpunkt wie die Entschädigung, angepasst. Sie richtet sich jedoch nach der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Bayern. Die Vorschriften für die Veröffentlichung der jeweiligen Höhe der Kostenpauschale bestehen analog zu den Vorgaben bezüglich der Entschädigung.
Folglich wurden sie 2022 auch im gleichen Gesetz- und Verordnungsblatt, Ausgabe 9/2023 vom 24. April 2023 auf Seite 200 veröffentlicht wie die Anpassung der Entschädigung. Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2021 bis Juli 2022 um 6,9 %. Somit beträgt die Kostenpauschale ab dem 01.07.2023 3.984 Euro; bis dahin 3.726 Euro.
Zum Vergleich:
2022:Der bayerische Verbraucherpreisindex stieg von Juli 2020 bis Juli 2021 um 3,8 %. Somit beträgt die Kostenpauschale ab dem 01.07.2022 3.726 Euro; bis dahin 3.589 Euro.
2021: Der bayerische Verbraucherpreisindex blieb von Juli 2019 bis Juli 2020 konstant. Somit blieb auch die Kostenpauschale seit dem 01.07.2021 bei konstant 3.589 Euro.
Bei Fernbleiben von einer Sitzung/Abstimmung wird die Kostenpauschale jedoch wie folgt gekürzt: Beim Versäumen einer Ausschusssitzung werden 50 Euro, beim Fehlen bei einer Plenarsitzung 100 Euro abgezogen. Pro Abstimmung, bei der ich nicht anwesend war, werden 25 Euro, maximal aber 100 Euro pro Tag abgezogen. Ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Erkrankung erfolgt nur eine entsprechende 50-prozentige Kürzung (siehe dazu Artikel 7 BayAbgG).
Altersentschädigung von Abgeordneten des Bayerischen Landtags
Die Altersentschädigung ist vor allem an zwei Faktoren gebunden: Zum einen an eine Altersgrenze, ab der der*die ehemalige MdL Altersbezüge erhält und zum anderen an die Jahre, die er oder sie dem Bayerischen Landtag angehört hat.
Die diesbezüglichen Leistungen werden hauptsächlich im 2. Abschnitt des BayAbgG „Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ geregelt: Art. 12 regelt, dass eine Altersentschädigung ausgezahlt wird, sobald der*die ehemalige Abgeordnete das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zumindest zehn Jahre angehört hat (Satz 1). Für ehemalige MdLs, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, gilt die Altersgrenze bereits ab der Vollendung des 65. Lebensjahres. Bis zum Geburtsjahr 1964 wird diese Grenze schrittweise auf die allgemein gültige Grenze des vollendeten 67. Lebensjahrs angehoben (Satz 2). Bei Unterbrechungen der Landtagszugehörigkeit sind die jeweiligen Perioden zusammenzurechnen. „Mit jedem über das zehnte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher.“ (Satz 3). Für eine nach 1964 geborene Abgeordnete wie mich also frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Jahre, die das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags im Deutschen Bundestag, im Europaparlament oder in einem anderen Landesparlament mandatiert war, können auf Antrag angerechnet werden (Artikel 14 BayAbgG).
Die Höhe der Altersentschädigung regelt Art. 13 BayAbG. Dort wird die Höhe der Altersentschädigung auf 33,5 % der Mandatsentschädigung, also zur Zeit ca. ein Drittel der oben angeführten 9.215 Euro, festgesetzt. Auch hier steigt der Anteil jedoch mit jedem weiteren Jahr, in welchem der*die Abgeordnete ein Landtagsmandat ausgeübt hat. Bis zum 20. Jahr des Mandats, also vier vollen Wahlperioden, steigt der Anteil um weitere 3,825 Prozentpunkte pro Jahr an; beträgt also folglich nach 20 Jahren Mitgliedschaft 71,75 % der Mandatsentschädigung.
Die Höhe der Altersentschädigung reicht also nach heutigem Stand (2023) je nach Dauer der Mitgliedschaft von 3.087 bis 6.612 Euro und setzt je nach Alter und Dauer der Zugehörigkeit mit Vollendung des 60. bis 67. Lebensjahrs ein.
In meinem Fall müsste ich dem Bayerischen Landtag also noch die aktuelle und drei weitere volle Wahlperioden angehören, um ab Vollendung meines 62. Lebensjahrs den Höchstsatz der Altersentschädigung zu erhalten.
Weitere Leistungen nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag
Das BayAbgG zählt hier noch einige weitere Leistungen auf. Ich erlaube mir lediglich auf die Punkte einzugehen, die für mich relevant sind oder werden könnten:
Übergangsgeld
Dies wird monatlich nach Art. 11 BayAbgG in Höhe der jeweils gültigen Entschädigung nach Art. 5 BayAbgG, also momentan 9.215 Euro, ausgezahlt, sofern ein MdL zumindest ein Jahr dem Gremium angehört hat. Es wird für jedes Jahr (wird bei mehr als einem halben Jahr aufgerundet) der Mitgliedschaft einen Monat lang, maximal jedoch 18 Monate lang, geleistet. Ab dem zweiten Monat werden nach dem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag nahezu alle Arten von Erwerbseinkommen (außer einkommenssteuerfreie Aufwandsentschädigungen) und Versorgungsbezüge angerechnet. Sollte das Mitglied binnen der Zeit, in der das Übergangsgeld ausgezahlt wird, wieder in den Bayerischen Landtag einziehen, ruhen diese Bezüge. Ggf. sind auch entsprechende Rückerstattungen zu leisten, falls das Übergangsgeld in einer Summe ausbezahlt wurde.
Weitere Leistungen in Zusammenhang mit meinem Landtagsmandat
Für die Bezahlung meiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steht mir im Jahr 2024 ein Jahresbudget von 145.615,50 Euro zur Verfügung. Davon müssen die gesamten Bruttolöhne (Arbeitgeber-Brutto) bezahlt werden.
Zur Unterstützung meiner parlamentarischen Arbeit werden die genannten Beträge ausgegeben für:
- meine Mitarbeiter*innen: Ich beschäftigte in meinem Team im Angestelltenverhältnis zwei Personen zu jeweils 25 Wochenstunden (Stand: ab 01.10.2023). Ab dem 01.01.2024 eine weitere Person zu 15 Stunden.
- Dienst- und Werksverträge z.B. für Recherchearbeiten, juristische Zuarbeiten, Öffentlichkeitsarbeit
- Praktikant*innen (max. eine Person zeitgleich)
Ich beschäftige keine Verwandten ersten, zweiten, dritten oder vierten Grades.
Das Jahresbudget wird der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst (Tarifabschlüsse zum TV-L) sowie den Beitragssatzänderungen in der Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung durch das Landtagsamt angepasst (siehe Richtlinien des Landtagspräsidiums, unter 2(1)).
Nach Möglichkeit zahle ich meinen Mitarbeiter*innen Ende des Jahres Weihnachtsgeld. Dies ist seitens der Landtagsverwaltung auf maximal einen zusätzlichen Bruttomonatslohn pro Mitarbeiter*in und Jahr beschränkt.
IuK-Ausstattung
Für Aufwendungen bezüglich mandatsbedingter Informations- und Kommunikationseinrichtungen (Anschaffung von PCs, Faxgeräten, Smartphone, Scanner, auch Reparaturen und Installationen von Internetleitungen) nach Art. 6 Abs. 4 BayAbgG stehen jeder*m Abgeordneten seit der aktuellen Wahlperiode 15.000 Euro pro Wahlperiode zu. Dies entspricht einem jährlichen Budget von bis zu 3.000 Euro, wobei ein Eigenanteil von 15 % zu leisten ist. Die Gelder können bis zum angegebenen Limit durch Nachweis abgerufen werden.
Die Anschaffungen werden zu meinem Eigentum, jedoch müsste ich bei Veräußerung dem Landtagsamt binnen drei Jahren den entsprechenden Zeitwert (reduziert sich um 25 % pro Jahr) oder den ggf. höheren Verkaufserlös erstatten.
Von diesem Budget bestreite ich die Informations- und Kommunikationsausstattung meines Münchner Landtagsbüros (ein Arbeitsplatz), meines Wahlkreisbüros in Weiden (zwei Arbeitsplätze) und meines eigenen Arbeitsplatzes in meiner Münchner Wohnung.
Weiterhin haben alle Abgeordneten des Bayerischen Landtags nach Art. 6 (5) BayAbgG „das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern“ und erhalten gemäß Art. 6 (3) BayAbgG eine „MVG-LandtagsCard“, die zur freien Nutzung des Münchner Verkehrsverbunds berechtigt.
Die folgenden Daten werden von mir aktualisiert, sobald mir mein jeweiliger jährlicher Steuerbescheid zugegangen ist:
Weitere Einnahmen aus politischen Mandaten
Für meine Stadtratsarbeit in Weiden/OPf. erhalte ich eine Pauschale von 220 Euro pro Monat.
Aktuell (Stand 2023) liegt die Grenze der Steuerfreiheit gemäß des aktualisierten EStG bei 3.000 Euro jährlich.
Hinzu kommt das Sitzungsgeld von 200,00 Euro für meine Tätigkeit im Aufsichtsrat der Sparkasse Oberpfalz Nord, der einmal im Jahr tagt.
Nebentätigkeiten
Als Geschäftsführerin einer GmbH Projektentwicklung Erneuerbare Energien bekomme ich für nur noch administrative Tätigkeit 520,00 Euro im Monat.
Abgaben/Spenden an meine Fraktion/Partei
2023: Fraktion 1067,00 Euro/Monat
Stand: August 2024